Kursmakler, Eigen- und Aufgabegeschäfte
official exchange broker, independent transactions. Der Kursmakler darf Eigen- und Aufgabegeschäfte beim Fehlen marktnah limitierter Aufträge, bei unausgeglichener Marktlage oder bei Vorliegen unlimitierter Aufträge, die nur zu nicht marktgerechten Kursen zu vermitteln wären, tätigen. Bei der ausschließlichen Feststellung von Einheitskursen für Waren bzw. Wertpapiere sowie bei den sonstigen gerechneten Kursen (Eröffnungs-, Einheits- und Schlusskurse bei fortlaufender Notierung) sind Eigen- und Aufgabegeschäfte nur zulässig, soweit dies zur Ausführung der dem Kursmakler erteilten Aufträge nötig ist. Verstößt der Kursmakler bei der Vornahme von Eigen- oder Aufgabegeschäften gegen diese Voraussetzungen, sind die Geschäfte gleichwohl wirksam. - Eigen- und Aufgabegeschäfte dürfen nicht tendenzverstärkend wirken, d.h. sie dürfen einseitige Kursreaktionen nicht forcieren. Der Kursmakler hat sie - insbesondere bei der Eingabe in die Börsen-EDV - als solche zu kennzeichnen.
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