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Banklexikon
Ausgabe 2014
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Körperschaftsteueranrechnungsverfahren

corporate tax imputation procedure. 1977 eingeführtes Verfahren zur Besteuerung des Gewinns von Kapitalgesellschaften. 2001 wurde das K. durch das Halbeinkünfteverfahren ersetzt. Das K. kommt nur im Ausschüttungsfall zur Anwendung. Ziel dieses Verfahrens ist die Vermeidung einer Doppelbelastung von ausgeschütteten Gewinnen. Diese sollen nach den persönlichen Verhältnissen der Anteilseigner besteuert werden. Die Körperschaftsteuer (KSt), die eine Kapitalgesellschaft auf die von ihr erzielten Gewinne entrichtet hat, wird zu dem Zeitpunkt aufgehoben, zu dem die Gewinne an die Anteilseigner ausgeschüttet werden. Es wird folgendermaßen vorgegangen: Die Gewinne einer Kapitalgesellschaft unterliegen der Tarifbelastung (zuletzt 40%). Im Ausschüttungsfall wird die Tarifbelastung in zwei Schritten aufgehoben. Auf Ebene der Kapitalgesellschaft kommt es zu einer Körperschaftsteuerminderung (zuletzt von 40% auf 30%), während der Anteilseigner ein Anrechnungsguthaben (Körperschaftsteuerguthaben) erhält. Die steuerpflichtigen Einnahmen der Anteilseigner setzen sich aus zwei Komponenten zusammen: Bruttobardividende (einschließlich KapESt) und Körperschaftsteueranrechnungsanspruch (= Ausschüttungsbelastung der Kapitalgesellschaft: i.d.R. 30%). In einem letzten Schritt wird die auf Gesellschaftsebene erhobene Ausschüttungsbelastung auf die vom Anteilseigner zu zahlende Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer angerechnet. - Anrechnungsberechtigt sind nur Anteilseigner, die im Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland haben, also unbeschränkt steuerpflichtig sind. Für Steuerausländer stellt die deutsche KSt demnach eine Definitivbelastung dar, die zur ausländischen ESt noch hinzukommt, da sie die Steuergutschrift nicht realisieren können (Ausländereffekt). Es gibt aber auch Länder, die auf der Grundlage von Doppelbesteuerungsabkommen die Anrechnung eines geringen Teils der in Deutschland gezahlten Körperschaftsteuer auf die Steuerschuld ermöglichen. So wird beispielsweise in den USA auf Dividenden aus Deutschland eine fiktive Anrechnung in Höhe von 5,88% der Dividende gewährt. Anrechnungsberechtigt sind nicht nur natürliche Personen, sondern auch Körperschaften. Die Körperschaft muss ebenfalls unbeschränkt steuerpflichtig sein, ihre Geschäftsleitung oder ihr Sitz muss sich im Inland befinden. - Verfahrensmäßig erfolgt die Anrechnung der KSt gegen Vorlage einer Bescheinigung (Körperschaftsteuerbescheinigung). Die Bescheinigung ist durch die ausschüttende Kapitalgesellschaft, durch ein inländisches Kreditinstitut oder durch einen Notar (Sonderfall) nach amtlichem Muster auszustellen. Sie enthält Angaben wie Name und Anschrift des Anteilseigners, Höhe der Leistungen, den Betrag der anrechenbaren Steuer u.a. Im Falle der Vergütung der KSt hat der Anteilseigner durch eine Bescheinigung nachzuweisen, dass er unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und dass für ihn eine Veranlagung zur ESt voraussichtlich nicht in Betracht kommt (sog. Nichtveranlagungsbescheinigung).





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