Jahresabschluss der AG, Feststellung durch die Hauptversammlung
establishment of the annual financial statement by the general meeting. Eine Feststellung durch die Hauptversammlung der AG tritt nach § 173 AktG ein, wenn sowohl Vorstand als auch Aufsichtsrat sich darauf verständigt haben oder wenn der Aufsichtsrat den Jahresabschluss nicht gebilligt hat. Die Hauptversammlung hat dabei nur das Recht, Gewinnrücklagen in Höhe der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Regelungen zu bilden. Ändert die Hauptversammlung einen geprüften Jahresabschluss, so muss dieser erneut geprüft werden und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk hinsichtlich der Änderungen versehen werden.
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