Haftung der Bank
liability of banks. 1. Haftung gegenüber eigener Kundschaft: Erzwingbare Erfüllungs- oder Schadensersatzpflichten gegenüber eigenen Kunden können v.a. aus der Vertragsbeziehung erwachsen, wobei die Haftung für Dritte (Substitute) im Gegensatz zu eigenem Personal (Erfüllungsgehilfen) auch im Formularvertrag auf sorgfältige Auswahl und Unterweisung beschränkt werden kann. Gleiches gilt für die Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, also vor Abschluss des Bankvertrages. Bei Verschaffung ungerechtfertigter Kreditsicherheiten in der Unternehmensinsolvenz wendet die Rechtsprechung z.T. § 826 BGB an. - 2. Haftung gegenüber Dritten: Als Haftungsgrund gegenüber sonstigen Personen kommen u.a. der Abschluss eines Auskunftsvertrages sowie die Rolle als emissionsbegleitendes Institut (Prospekthaftung) in Betracht.
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