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Ausgabe 2014
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Höchstwertprinzip

Nach dem H. sind die Verbindlichkeiten eines Unternehmens in der Bilanz stets mit dem höchsten Wert auszuweisen. Als Ausfluss des Vorsichtsprinzips darf demnach eine Minderung des Rückzahlungsbetrags in der Bilanz nicht berücksichtigt werden, wohingegen bei einer Erhöhung des Rückzahlungsbetrags der entsprechend höhere Wert in die Bilanz aufzunehmen ist.





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