Händler- und Beraterregeln
rules for traders and consultants. Die H.u.B. der Arbeitsgemeinschaft der deutschen Wertpapierbörsen, deren Anerkennung durch Finanzdienstleistungs- und Kreditinstitute auf freiwilliger Basis beruhte, sind mit Einführung des Wertpapierhandelsgesetzes 1994 gegenstandslos geworden. Darin ist nunmehr für Finanzdienstleistungs- und Kreditinstitute u.a. verbindlich geregelt, dass sie Wertpapierdienstlei stungen gewissenhaft und im Interesse ihrer Kunden erbringen müssen und Interessenkonflikte zwischen sich und den Kunden zu vermeiden haben. Zur Gewährleistung einer adäquaten Beratung haben sich die Institute daher über die finanziellen Verhältnisse des Kunden, seine mit dem Wertpapiergeschäften verfolgten Ziele sowie seine Kenntnisse in Wertpapiergeschäften vorab zu informieren. Entsprechend den H.u.B. ist es den Instituten untersagt, Kunden den An- oder Verkauf von Wertpapieren zu dem Zweck zu empfehlen, für Eigengeschäfte Preise in eine bestimmte Richtung zu lenken. Unzulässig sind ferner auch Eigengeschäfte aufgrund von Kundenaufträgen zum An- und Verkauf von Wertpapieren, die Nachteile für den Auftraggeber haben können.
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