Grundsatz I
In den §§ 10, 10a KWG ist geregelt, dass Kredit- und Finanz- dienstleistungsinstitute zum Schutz vor möglichen Vermögensverlusten der Gläubiger über eine angemessene Eigenkapitalausstattung verfügen müssen. Diese Forderung wird im G.I durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred) präzisiert, indem explizit festlegt wird, welche Kriterien die Basis für die Feststellung der Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung bilden sollen. Ziel ist es dabei, dass die Banken in der Lage sein sollen, die mit dem Betrieb der Bankgeschäfte verbundenen Risiken aufzufangen und dadurch ihre eigene Stabilität sicherzustellen. Dazu wird für jedes Institut eine Gesamtrisikoposition als Summe der einzelnen Risikopositionen (Sachwertausfall- Adressenausfall-, Zinsänderungs-, Aktienkurs-, Rohwaren- und Fremdwährungsrisiken) gebildet, die dann mit einer entsprechenden Eigenkapitalposition bzw. mit Eigenmitteln zu unterlegen ist. Die erforderliche Unterlegung mit haftendem Eigenkapital (haftendes Eigenkapital eines Kreditinstituts) beträgt demgemäß 8% für die Risikoaktiva und darf täglich zum Geschäftsschluss nicht unterschritten werden. - Vgl. auch Bodensatztheorie.
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