Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen
standards of reporting. Die Grundsätze der ordnungsmäßigen Berichterstattung orientieren sich an den Grundsätzen der Rechnungslegung, d.h. die Berichterstattung des Abschlussprüfers (Abschlussprüfer bei der AG) muss den Grundsätzen der Vollständigkeit, Wahrheit und Klarheit entsprechen. - 1. Vollständigkeit: Über alle in den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften geforderten Feststellungen und wesentlichen, während der Prüfung festgestellten Tatsachen, ist zu berichten. - 2. Wahrheit: Der Bericht muss den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. - 3. Klarheit: Die Berichtsinhalte sind eindeutig und verständlich darzustellen.
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