Geschäftsbesorgungsvertrag
nongratuitous contract for services or work. Der G. ist ein Dienst- oder Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (§ 675 BGB). Der Begriff der Geschäftsbesorgung meint eine selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art, für die der Geschäftsherr an sich selbst zu sorgen hat, die ihm aber durch den Geschäftsführer abgenommen wird. Beispiele hierfür sind Architekten-, Bank-, Rechtsanwalts- und Vermögensverwalterverträge. Es finden die wesentlichen Vorschriften aus dem Auftragsrecht (§§ 662 ff. BGB) Anwendung, jedoch wird die Leistung beim G., anders als bei einem Auftrag, gegen Entgelt erbracht. Sonderformen sind der Übertragungs-, Überweisungs-, Zahlungs- und Giro vertrag i.S. der §§ 676a-g BGB, die durch die 1999er Novelle ins BGB aufgenommen wurden.
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