gemischte Hypothekenbanken
mixed mortgage banks. Private Hypothekenbanken, die nach §46 I HypBankG neben den Geschäften einer Hypothekenbank (Ausgabe von Pfandbriefen, etc.) auch die Geschäfte einer Universalbank betreiben dürfen. Diese Möglichkeit ergibt sich daraus, dass sie schon vor Inkrafttreten der Spartentrennung des Hypothekenbankgesetzes mit dem dort kodifizierten Spezialprinzip gegründet wurden und die Geschäftszweige verbunden durchgeführt wurden. Im Hypothekenbankgesetz werden g.H. als Hypothekenbanken mit dem "Recht auf erweiterten Geschäftsbetrieb" bezeichnet. Zu den g.H. zählt u.a. die Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG und die Norddeutsche Hypotheken- und Wechselbank AG.
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