Erfolgskonsolidierung
Aufwands- und Ertragskonsolidierung, consolidation of earning. Durch die E. gem. § 305 HGB werden sämtliche Erlöse und Aufwendungen verrechnet, die aus Geschäften zwischen einbezogenen Konzernunternehmen resultieren, sofern diese nicht den Bestand an fertigen und unfertigen Erzeugnissen erhöhen oder als andere aktivierte Eigenleistungen auszuweisen sind. Die Einheitstheorie gem. 297 Abs. 3 HGB betrachtet diese Aufwendungen und Erträgen als Innenumsätze des Konzerns, die wegen des Realisationsprinzips nicht als Erfolg ausgewiesen werden dürfen. Aus Sicht der wirtschaftlichen Einheit Konzern gilt der Erfolg erst dann als realisiert, wenn das Produkt bzw. die Leistung den Verfügungsbereich des Konzerns verlassen hat.
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