Einkünfte aus Kapitalvermögen
capital gains, income from investment of capital. Zentrale Vorschrift für E.a.K. ist § 20 EStG. Der Begriff Kapitalvermögen wird im Gesetz nicht näher erläutert. Es handelt sich hierbei um einen rein steuertechnischen Begriff, der durch eine katalogmäßige Aufzählung in § 20 I Nr. 1 bis 10 EStG umschrieben wird. Diese Aufzählung ist aber nicht abschließend. Durch § 20 II Nr. 1 EStG wird klargestellt, dass zu den Einkünften auch besondere Entgelte und Vorteile zählen, die neben den in § 20 I bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden. Außerdem erfasst § 20 II Nr. 2 bis 4 EStG bestimmte Veräußerungstatbestände und regelt u.a. die Behandlung der Einnahmen aus der Veräußerung von Dividenden- und Zinsscheinen, die Behandlung von Stückzinsen sowie die Veräußerung oder Abtretung auf- oder abgezinster Kapitalforderungen. Bei Kapitalvermögen kann es sich nur um Geldvermögen handeln, das dem Privatvermögen des Steuerpflichtigen zuzurechnen ist. Durch § 20 III EStG werden Kapitaleinnahmen, die nicht aus privatem Geldvermögen stammen, anderen Einkunftsarten zugeordnet (Subsidiarität der Kapitaleinkünfte). Über § 20 IV EStG wird ein Sparerfreibetrag in Höhe von 1.500 Euro bzw. 3.000 Euro gewährt. Außerdem kann ein Werbungskosten- pauschbetrag in Höhe von 50 Euro bzw. bei zusammen veranlagten Ehegatten von 100 Euro geltend gemacht werden, falls keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden (§ 9a S. 1, Nr. 2 EStG). - Vgl. Besteuerung der Erträge aus Wertpapieren.
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