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Ausgabe 2014
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einfache Eingliederung der AG

Die Hauptversammlung einer AG kann die Eingliederung der AG in eine andere AG mit Sitz im Inland (Hauptgesellschaft) beschließen, wenn sich alle Aktien der AG in Hand der zukünftigen Hauptgesellschaft befinden (§319 AktG). Auf diesen Beschluss sind die Vorschriften des AktG und die Bestimmungen der Satzung über Satzungsänderungen nicht anzuwenden. Der Beschluss über die Eingliederung ist nur wirksam, wenn die Hauptversammlung der zukünftigen Hauptgesellschaft zustimmt. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens 3/4 des vertretenen Grundkapitals. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung, die über die Zustimmung beschließt, Auskunft auch über alle im Zusammenhang mit der Eingliederung wesentlichen Angelegenheiten der einzuglie- demden AG zu geben. Der Vorstand der einzugliedernden AG hat die Eingliederung und die Firma der Hauptgesellschaft zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Bei der Anmeldung hat der Vorstand zu erklären, dass die Hauptversammlungsbeschlüsse innerhalb der Anfechtungsfrist nicht angefochten worden sind oder dass die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. Der Anmeldung sind die Niederschriften der Hauptversammlungsbeschlüsse und ihre Anlagen in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufugen. Mit der Eintragung der Eingliederung ins Handelsregister des Sitzes der AG wird die AG in die Hauptgesellschaft mit eingegliedert. Vgl. auch eingegliederte Gesellschaft; Eingliederung durch Mehrheitsbeschluss.





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