Eigenkapitalbegriffe, körperschaftsteuerlich
die k.E. sind nur bei Gültigkeit des Körperschaftsteueranrechnungsverfahrens relevant. Seit Einführung des Halbeinkünfteverfahrens haben diese keine Bedeutung mehr. Die Vorschriften des KStG zur Eigenkapitalgliederung sind aufgehoben worden. - Das in der Steuer-Vorbilanz ausgewiesene Eigenkapital wurde in das für Ausschüttungen verwendbare Eigenkapital und in das übrige Eigenkapital gegliedert. Das verwendbare Eigenkapital setzte sich aus Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen, dem Gewinn des laufenden Jahres und dem Nennkapital, das durch Umwandlung von seit 1977 entstandenen Gewinnrücklagen gebildet wurde, zusammen. Das übrige Eigenkapital entsprach dem Nennkapital des Unternehmens, vermindert um den Teil des Nennkapitals, der durch Umwandlung von nach 1976 gebildeten Gewinnrücklagen entstanden ist. Die beiden wichtigsten Aufgaben des verwendbaren Eigenkapitals bestanden darin, Informationen darüber zu liefern, welche Einkunftsteile für Ausschüttungszwecke verwendet werden und wie hoch ihre Tarifbelastung ist. Das verwendbare Eigenkapital wurde zum Schluss jedes Wirtschaftsjahres entsprechend seiner Tarifbelastung gegliedert. Dabei wurden drei Gruppen unterschieden. In das EK40 wurden die Einkünfte eingestellt, die dem allgemeinen Körperschaftsteuersatz von 40% unterlagen. Die Tarifbelastung für Einkünfte, die zum EK30 gehörten, belief sich auf 30%. Das EKO umfasste vier Einkunftsgruppen, auf die keine Körperschaftsteuer entfiel. Das höchstbelastete Eigenkapital wurde zuerst zur Dividendenzahlung herangezogen, wodurch eine schnellstmögliche Körperschaftsteuerentlastung auf normalbelastete Gewinne im Anrechnungsverfahren erfolgte. Diese, durch das Körperschaftsteueranrechnungsverfahren bedingte komplizierte Eigenkapitalgliederung, war häufig Kritikpunkt des Anrechnungs Verfahrens. - Seit Einführung des Halbeinkünfteverfahrens (2001) müssen die unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen am Schluss jedes Wirtschaftsjahres auf einem besonderen Konto (steuerliches Einlagekonto) aus- weisen.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|