Bilanz für Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
financial statement for an capital increase from the company\'s own resources. § 209 AktG regelt die Anforderungen, die für die B.f.K.a.G. gelten. Dem Beschluss der Hauptversammlung kann die letzte Jahresbilanz zugrunde gelegt werden. Wenn nicht die letzte Jahresbilanz zugrunde gelegt wird, so muss die Bilanz den §§ 150,152 AktG und den §§ 242 - 256, 264 - 274, 279 bis 283 entsprechen. In beiden Fällen muss sie geprüft und mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehen sein. Außerdem darf ihr Stichtag höchstens acht Monate vor der Anmeldung des Beschlusses zur Eintragung in das Handelsregister liegen. Darüber hinaus werden im § 209 AktG Regelungen über die Wahl des Abschlussprüfers, Besonderheiten bei Versicherungsgesellschaften sowie über die Auslegung der Bilanz und die Erteilung von Abschriften getroffen.
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