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Bezüge der Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats und eines Beirats der AGDie entsprechenden Gesamtbezüge sind im Anhang zum Jahresabschluss getrennt anzugeben (§ 285 Nr. 9a HGB). Gesondert auszuweisen sind auch die Gesamtbezüge der früheren Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder und ihrer Hinterbliebenen (§ 285 Nr. 9b HGB).
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Weitere Begriffe : Währungsoptionsanleihe | Währungsumrechnung | World Government Bond Index (WGBI) | ||||||||||||||||||||||||||||
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