bedingtes Kapital
authorized but unissued capital; bezeichnet den Betrag, um den das Grundkapital einer Aktiengesellschaft (AG) durch eine bedingte Kapitalerhöhung höchstens aufgestockt werden kann. Nach § 192 III AktG (BGBl. I S. 1089 v. 06.09.1965) darf das b.K. die Hälfte des Nennwerts des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht übersteigen. Der Erhöhungsbeschluss wird nach § 200 AktG mit der Ausgabe der Bezugsaktien wirksam. Zum b.K. ist auch ein früher beschlossenes b.K. zu rechnen, wenn es noch nicht durch die Ausgabe von Bezugsaktien genutzt wurde.
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