bedingte Kapitalerhöhung
conditional increase of capital stock. Kapitalerhöhung durch Ausgabe von Wandel- oder Optionsanleihen, wobei der tatsächliche Zeitpunkt des Kapitalzuflusses von der Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts abhängt. Dabei muss, vorbehaltlich anderer Satzungsregelungen, eine qualifizierte Mehrheit auf der Hauptversammlung der AG die b.K. beschließen (§ 193 I S. 1 AktG) und der Nominalbetrag des bedingten Kapitals darf die Hälfte des vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigen (§ 192 III AktG). Die b.K. wird bei der Ausgabe der neuen Aktien wirksam Eine b.K. soll laut § 192 II AktG nur zu dreierlei Zwecken erfolgen: 1. Sicherung der Ansprüche aus Umtausch- oder Bezugsrechten der Inhaber von Wandel- oder Optionsanleihen (Umtauschrechte bei Wandelanleihen); - 2. Vorbereitung von Fusionen; - 3. Schaffung von Bezugsrechten für Arbeitnehmer, Mitglieder der Geschäftsleitung der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens.
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