Bankgeschäft
banking, banking activity/business/operations/transactions. I.S.d. § 1 I Kreditwesengesetz sind B. diejenigen Geschäfte, deren gewerbsmäßige oder in kaufmännischer Weise erfolgende Ausübung die Errichtung eines Kreditinstitutes erfordert. Das Betreiben von B. bedarf einer Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred). In § 1 I S. 2 KWG werden die B. abschließend aufgeführt: Einlagengeschäft, Kreditgeschäft, Diskontgeschäft, Finanzkommissionsgeschäft, Depotgeschäft, Investmentgeschäft, Eingehen der Verpflichtung zum Erwerb nichtfälliger Darlehensforderungen, Garantiegeschäft, Girogeschäft, Emissionsgeschäft, Geldkartengeschäft, Netzgeldgeschäft.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|