Börsenpreis
stock market price. Gemäß § 30 BörsG sind an Börsen, an denen B. amtlich festgestellt werden, Kursmakler zu bestellen. Die Kursmakler haben die B. an den Wertpapierbörsen amtlich festzustellen und an Warenbörsen bei der amtlichen Feststellung mitzuwirken. Als B. ist derjenige Preis festzustellen, welcher der wirklichen Geschäftslage des Handels an der Börse entspricht. Der Kursmakler hat alle zum Zeitpunkt der Feststellung vorliegenden Aufträge bei ihrer Ausführung unter Beachtung der an der Börse bestehenden besonderen Regelungen gleichzubehandeln. - Vgl. auch Börsenpreis, Feststellung, Börsenkurs und Börsenkursnotierung.
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