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Ausgabe 2014
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ausländische Wertpapiere, Verwahrung

safekeeping of foreign securities. Ausländische Wertpapiere können sowohl im Inland als auch im Ausland verwahrt werden. Die Verwahrung in einem Depot im Inland setzt jedoch Wertpapierqualität, die sich nach dem Recht des Landes bestimmt, dem das Wertpapier unterliegt, im Sinne des DepotG voraus. Regelmäßig findet eine Verwahrung im Inland aber nur statt, wenn das Wertpapier im Inland börsennotiert ist (anderenfalls wird ein Verkauf durch finanzielle Belastungen und zeitliche Verzögerungen erschwert). Erfolgt die Verwahrung im Ausland, erhält der Käufer von seiner Bank eine Gutschrift in Wertpapierrechnung (Nr. 12 III der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte) die auch Informationen zum Lagerland enthält. Die inländische Depotbank hält in diesem Fall das Eigentum treuhänderisch für ihren Kunden. Der Kunde hat lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Depotbank auf Lieferung der Wertpapiere. Eigentum wird dem Kunden nur auf ausdrückliches Verlangen verschafft.





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