Auskunftsrecht in der Hauptversammlung der AG
right to demand information in the shareholders ‘ meeting. Jeder Aktionär bzw. von ihm Bevollmächtigte hat in der Hauptversammlung der AG Anspruch auf die Beantwortung von Fragen, die sich auf einen Gegenstand der Tagesordnung beziehen. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich dabei auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen. Hat die eingeforderte Auskunft einen Bezug zur Tagesordnung, so kann sie grundsätzlich nur dann verweigert werden, wenn ihre Erteilung der Gesellschaft oder einem verbundene Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen würde, sie sich auf steuerliche Wertansätze, einzelne Steuern oder stille Reserven bezieht oder sich der Vorstand durch die Erteilung strafbar machen würde. Wird dem Aktionär eine Auskunft verweigert, kann er verlangen, dass seine Frage und der Grund der Verweigerung zu Protokoll genommen werden.
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