Auskunftsverweigerungsrecht bei der AG
right to withhold information. Die Aktionäre haben nach § 131 AktG einen Anspruch, in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der Beziehungen zu verbundenen Unternehmen zu erlangen, die zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich sind. Der Vorstand kann aber an sich sachdienliche Auskünfte verweigern, wenn sie nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet sind, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen (§131 III Nr. 1 AktG, sog. Schutzklausel), oder wenn die Voraussetzungen des § 131 III Nr. 2-5 AktG vorliegen. Die Schutzklausel verlangt eine objektive Beurteilung nach vernünftigen kaufmännischen Maßstäben, die in vollem Ausmaß gerichtlich nachprüfbar ist. V.a. bei Angaben über Forschung und Entwicklung kann ein A. in Betracht kommen. Jedoch kann der Aktionär in einem Auskunftserzwingungsverfahren gerichtlich nachprüfen lassen, ob ihm eine Auskunft zu Unrecht verweigert wurde. Wird dies festgestellt, ist sie nachzuholen.
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