Ausgleichsanspruch
Zur Sicherung der außenstehenden Aktionäre müssen kon- zemrechtliche Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen einen A. vorsehen, um sie vor Übervorteilung zu schützen (§ 304 AktG). Bei Beherrschungsverträgen behält der Aktionär grundsätzlich den Anspruch auf die Dividenden. Reicht der Gewinn nicht aus, eine Dividende zu zahlen, hat der Vertrag als angemessene Ausgleich den außenstehenden Aktionären einen bestimmten jährlichen Gewinnanteil zu garantieren. Bei Gewinnabführungsverträgen entfällt die Ausschüttung einer Dividende. Der Vertrag muß eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Ausgleichszahlung vorsehen. Der Ausgleich ist aus dem Gesellschaftsgewinn zu bestreiten oder von der herrschenden Gesellschaft zu leisten. Bezüglich des Ausgleichsanspruchs besteht Vertragsfreiheit. Die Höhe des Ausgleichs orientiert sich an der bisherigen und zukünftigen Ertragslage.
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