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Banklexikon
Ausgabe 2014
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Aufgabegeschäfte

Als A. werden die von einem skontroführenden Börsenmakler abgeschlossenen Geschäfte bezeichnet, bei denen er sich die Benennung eines der beiden Vertragspartner für einen bestimmten Zeitraum vorbehält. Sofern es sich um die Bezeichnung des Verkäufers handelt, muss der Makler die Aufgabe in der Weise schließen, dass er bis zum Schluss des nächsten Börsentages ein an der Börse zugelassenes Kreditinstitut als Vertragspartner benennt. Wird dagegen die Bezeichnung des Käufers Vorbehalten, so erfolgt die Aufgabeschließung durch Nennung eines solchen Kreditinstitutes bis spätestens zum Schluss des zweiten auf den Abschlusstag folgenden Börsentages. Im Handel mit amtlicher Notierung sowie im Geregelten Markt darf der Makler A. nur beim Fehlen marktnah limitierter Aufträge, bei unausgeglichener Marktlage oder bei Vorliegen unlimitierter Aufträge, die nur zu nicht marktgerechten Kursen zu vermitteln wären, tätigen. Bei der ausschließlichen Feststellung von Einheitskursen für Waren bzw. Wertpapiere sowie bei den sonstigen gerechneten Kursen (Eröffnungs-, Einheits- und Schlusskurse bei fortlaufender Notierung) sind A. nur zulässig, soweit dies zur Ausführung der dem Makler erteilten Aufträge nötig ist. Verstößt der Makler bei der Vornahme von A.   gegen diese Voraussetzungen, so sind die Geschäfte trotzdem wirksam. In allen Fällen dürfen A. jedoch nicht tendenzverstärkend wirken. Der Makler hat sie - insbesondere bei der Eingabe in die Börsen-EDV - als solche zu kennzeichnen. Da bei der Vornahme eines A. der Börsenkurs sofort festgestellt wird, trägt der Makler das Risiko eines hiervon abweichenden Kurses bei der endgültigen Geschäftsausführung (Aufgabeschließung). Die A. sind zwei Börsentage nach der Benennung der fehlenden Vertragspartei zu erfüllen. - Vgl. auch Kursmakler, Eigen- und Aufgabegeschäfte.





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Aufgeld
Weitere Begriffe : Stufengründung | Hauptpapier | Emissionsgeschäft als Bankgeschäft nach KWG
 
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