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Ausgabe 2014
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Aktienausgabe, verbotene

issue of shares, unlawful; im AktG ist bestimmt, dass Aktien nicht vor Eintragung von Gründung und Kapitalerhöhungen in das Handelsregister ausgegeben werden dürfen. Im Fall der Gründung und der Kapitalerhöhung gegen Einlagen muss der eingeforderte Betrag (§§ 36, 36a, 188, 191 AktG) ordnungsgemäß eingezahlt worden sein. Im Fall der bedingten Kapitalerhöhung muss die volle Leistung des Gegenwertes (§ 199 AktG) vor Ausgabe der neuen Aktien bzw. Bezugsaktien erfolgen. Diese Vorschriften gelten auch für Zwischenscheine.





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