Überschussbeteiligung
Gewinnbeteiligung, surplus sharing, capital bonus; bezeichnet bei Lebensversicherungen die Rückerstattung von zuviel erhobenen Versicherungsprämien an die Versicherungsnehmer auf Grundlage gesetzlicher, aufsichtsrechtlicher, vertraglicher oder satzungsmäßiger Vorschriften. Überschüsse entstehen, wenn a) die Erträge aus der Vermögensanlage des Versicherungsunternehmens höher als die Zinsen ausfallen, die den Versicherten gutgeschrieben werden (Rechnungszinsfuß); b) der Risikoaufwand geringer als erwartet ausfällt; c) bei den Verwaltungskosten eingespart wurde oder d) überdurchschnittliche sonstige Ergebnisse erzielt werden. Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, mindestens 90 % der Überschüsse an die Versicherungsnehmer weiterzugeben. - Ein Teil der Überschüsse wird den Versicherungsnehmern in Form der Direktgutschrift ausgeschüttet, deren Höhe fünf Prozent minus Rechnungszinsfuß (i.d.R. vier Prozent, zwischen 1987 und 1994 3,5 Prozent, davor drei Prozent) beträgt. Überschüsse, die die Direktgutschrift übersteigen, werden zunächst in die Rückstellung für Beitragsrückerstattung eingestellt und später auf die Versicherungsnehmer verursachungsgerecht verteilt. Damit können entweder bei gleichbleibender Versicherungssumme die Prämien gesenkt bzw. die Laufzeit der Prämienzahlungen verkürzt werden oder aber bei gleichbleibenden Prämien die Versicherungssumme erhöht werden.
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