Übernahmerichtlinie
Bei der (bisher) gescheiterten Übernahmerichtlinie handelt es sich um 13. Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rats auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts über Übernahmeangebo- te. Die Richtlinie bezieht sich auf öffentliche Übernahmeangebote für Wertpapiere eines in einem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmens, die an der Börse gehandelt werden, wobei den Mitgliedstaaten freigestellt werden soll, den Anwendungsbereich auf den Freienverkehr auszudehnen oder gänzlich auf die Anforderungen der Börsennotierung zu verzichten. Leitgedanke der Richtlinie ist der Schutz des Aktionärs der Zielgesellschaft; geschützt werden soll allerdings auch die Zielgesellschaft selber bei einem Aktionärswechsel. Wesentliche Regelungsinhalte sind insbesondere Verpflichtungen des Bieter hinsichtlich (1) einer ausführlichen Publizität über das Angebot durch Informationsüber- mittlung an Aktionäre und Zielgesellschaft, (2) Inhalt, Abgabe, Änderungen und Rücknahme des Angebots und eines nicht marktverzerrenden Angebotsverfahrens, (3) Gleichbehandlung aller Aktionäre sowie (4) des Pflichtenangebots zum Schutz der Minderheitsaktionäre. Die Richtlinie verpflichtet den Vorstands der Zielgesellschaft zur Neutralität bei Eingang eines Angebots.
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