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Zulassungsgebühradmittance fee. Die Z. ist vom Wertpapieremittenten wahlweise einmalig oder laufend für die Tätigkeit der Börsenorgane und die Inanspruchnahme der Börseneinrichtungen, z.B. Technik, Aufsicht oder Personal, zu entrichten. Die Höhe der Z. ist abhängig vom Marktsegment, in welchem die Wertpapiere zugelassen werden sollen.
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Weitere Begriffe : nicht amtlicher Handel | FEX | Rückkauf eigener Aktien | ||||||||||||||||||||||||||||
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