Wertpapierhandeisunternehmen
stock exchange enterprise. Nach der Definition in § 1 III d 2 KWG sind dies Institute, die ohne Einlagenkreditinstitute zu sein, Bankgeschäfte in Form des Finanzkommissionsgeschäfts oder des Emissionsgeschäfts betreiben oder Finanzdienstleistungen in Gestalt von Anlagevermittlung (Anlagevermittler), Abschluss Vermittlung (Abschlussvermittler), Finanzportfolioverwaltung oder Eigenhandel (Eigenhändler) erbringen, sofern sich diese Geschäfte oder Dienstleistungen nicht auf Devisen, Rechnungseinheiten oder Derivate i.S.d. § 1 XI4 Nr. 5 KWG beschränken.
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