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Vorzugsaufhebung oder -beschränkungbetrifft Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Sie setzt die Zustimmung der Vorzugsaktionäre voraus. Die Ausgabeweiterer Vorzugsaktien, die gegenüber den Vorzugsaktien ohne Stimmrecht bevorrechtigt oder ihnen gleichgestellt werden, erfordert ebenso die gesonderte Zustimmung der Vorzugsaktionäre sowie ein Bezugsrecht auf die neuen Vorzugsaktien (§ 141 AktG).
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Weitere Begriffe : Market Maker | Heaven and Hell Bond | Blockfloating | ||||||||||||||||||||||||||||
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