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Ausgabe 2014
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Vorzugsaufhebung oder -beschränkung

betrifft Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Sie setzt die Zustimmung der Vorzugsaktionäre voraus. Die Ausgabeweiterer Vorzugsaktien, die gegenüber den Vorzugsaktien ohne Stimmrecht bevorrechtigt oder ihnen gleichgestellt werden, erfordert ebenso die gesonderte Zustimmung der Vorzugsaktionäre sowie ein Bezugsrecht auf die neuen Vorzugsaktien (§ 141 AktG).





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Vorzugsaktionär
 
Vorzugsdividende
Weitere Begriffe : Market Maker | Heaven and Hell Bond | Blockfloating
 
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