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Ausgabe 2014
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Vor-AG

ist die Vergesellschaft zur AG, die im Zuge der Gründung der AG vor ihrer Eintragung in das Handelsregister als besondere Gesellschaftsform auf der Grundlage der notariell beurkundeten Feststellung der Satzung durch die Gründer entsteht und bis zur Eintragung der AG im Handelsregister fortdauert (vgl. § 41 Abs. 1 AktG). Die der Eintragung entstehende AG ist mit die Vergesellschaft als Rechtsäger identisch, weshalb die Rechte und Pflichten, die bei der Vergesellschaft entstanden sind, ohne Rechtsgeschäft auf die eingetragene AG übergehen. Die Gesellschafter der Vorgesellschaft haften unbeschränkt, aber grundsätzlich nur gegenüber der Vorgesellschaft selbst und nicht unmittelbar gegenüber ihren Gläubigers. Im übrigen finden auf die Vorgesellschaft bereits die gesetzlichen Vorschriften über die AG Anwendung, es sei denn, die Vorschrift geht von der Eintragung der AG aus. Die Vergesellschaft ist zu unterscheiden von der Vörgründungsgesellschaft, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts den Zweck verfolgt, eine AG durch Abschluss des notariellen Gesellschafts Vertrags zu errichten. Sie ist mit der Vergesellschaft nicht identisch, sondern mit der Errichtung der AG wegen Erreichung ihre Zweckes zu liquidieren.





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