Vertretung der AG
representation of the Corporation. Die V.d.A. obliegt dem Vorstand. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, gilt der Grundsatz der Gesamtvertretung. Dies verlangt nicht das gleichzeitige Handeln aller Vorstandsmitglieder, jedoch müssen die anderen Vorstandsmitglieder der Handlung des Einzelnen zustimmen, was auch stillschweigend geschehen kann. Auch ist eine Übertragung einzelner Geschäfte oder einzelner Arten von Geschäften auf ein einzelnes Vorstandsmitglied denkbar. Des weiteren kann die Satzung der AG eine andere Regelung bestimmen. Die jeweilige Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder ist zur Eintragung im Handelsregister anzumelden.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|