Vermögensbildungsgesetz (VermBG)
Law Promoting Capital Formation by Employees; i.d. Neufassung vom 04.03.1994 (zuletzt geändert am 07.09.1998). Das 5. VermBG dient neben § 19a EStG der Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer, indem es die staatliche Unterstützung im Wege der Sparzulage bei vermögenswirksamen Leistungen regelt. Erfasste Anlageformen sind neben den Aufwendungen des Arbeitnehmers nach dem Wohnungsbauprämiengesetz (WoPG) bestimmte Kapitalbeteiligungen (darunter Erwerb von eigenen Aktien des Arbeitgebers, GmbH- oder Genossenschaftsanteilen sowie stille Beteiligung am Arbeitgeberunternehmen) sowie Formen des Arbeitnehmerdarlehens. Schwerpunkt des 5. VermBG ist neben der Erweiterung des Anlagenkatalogs v.a. die Neuregelung der Vertragsformen. Mit Neufassung des Gesetzes von 1994 wurden die außerbetrieblichen Anlageformen aus Schutzgründen eingeschränkt. Durch das 3. Vermögensbeteiligungsgesetz von 1998 wurde das 5. VermBG zum 01.01.1999 erneut erheblich geändert. Während die Einkommensgrenze für Ledige auf 17.900 Euro bzw. für Verheiratete auf 35.800 Euro angehoben und die Zulage für Beteiligungen am Produktivkapital von 10% auf 20% angehoben wurde, hat der Gesetzgeber den zulagebegünstigten Betrag von 936 DM (deswegen wurde das V. häufig auch als 936-DM-Gesetz bezeichnet) auf 408 Euro gesenkt. Für Bausparanlagen wurde daneben die bisherige Regelung beibehalten.
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