Treuepflicht des Aktionärs
Gesellschaftstreue, stockholders\' loyalty obligation. Der Aktionär hat in der Hauptversammlung im Rahmen des Gesamtinteresses der Gesellschaft zu entscheiden. Hierunter wird auch die Pflicht verstanden, die berechtigten Belange von Minderheiten zu berücksichtigen, was besonders auf das Verhältnis zwischen institutioneilen und privaten Anlegern abzielt. Anleger können im Rahmen des Gesellschaftsinteresses auch ihre eigenen Interessen verfolgen, stehen sie aber im Widerspruch zum Wohl der Gesellschaft, so muss letzterem der Vorzug gegeben werden. Ihre Verletzung kann eine Anfechtung der Entscheidung zur Folge haben. - Vgl. auch Stimmrechtsverletzung.
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