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Spekulationsteuertax on speculative profits. Die S. ist keine eigene Steuer, sondern bezeichnet den Tatbestand, dass kurzfristige, spekulative Gewinne aus der Veräußerung bestimmter Vermögensgegenstände der Einkommensteuer unterliegen. Bei Grundstücken beträgt die Spekulationsfrist 10 Jahre, bei Wertpapieren 1 Jahr (§ 23 I Nr. 1/2 EStG). - Vgl. auch Aktien als Kapitalanlage, steuerliche Aspekte.
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Weitere Begriffe : Anschlusskonkurs | Convertibles | Solvenz | ||||||||||||||||||||||||||||
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