Sonderprüfung der Geschäftsbeziehungen der AG zu herrschenden Unternehmen
Diese Sonderprüfung bei der AG kann auf Antrag eines einzelnen Aktionärs zu Stande kommen. Sie ist dann begründet, wenn die Ausgewogenheit der geschäftlichen Beziehungen verbundener Unternehmen nicht gewährleistet ist. Dies kann vermutet werden, wenn der Abschlussprüfer den Bestätigungsvermerk zum Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen eingeschränkt oder versagt hat. Erklärt der Aufsichtsrat, dass Einwendungen gegen die Erklärung des Vorstands am Schluss des Berichts über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen vorliegen, kann dies ebenfalls zum Anlass genommen werden, eine Sonderprüfung nach § 315 AktG zu beantragen. Ein weiterer Grund ist gegeben, wenn der Vorstand selbst erklärt, dass die Gesellschaft durch bestimmte Rechtsgeschäfte oder Maßnahmen benachteiligt worden ist, ohne dass die Nachteile ausgeglichen worden sind.
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