Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zum Börsenwesen
Zur Erleichterung des Kapitalverkehr hat sich die EG zur Aufgabe gemacht, die Vorschriften auf dem Gebiet des Wertpapier- und Börsenwesens zu harmonisieren. Deshalb hat der EG-Rat folgende Richtlinien verabschiedet: (1) Die Richtlinie des Rates vom 5.3.1979 zur Koordinierung der Bedingungen für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse; (2) die Richtlinie des Rates vom 17.3.1980 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist; (3) die Richtlinie des Rates vom 15.2.1982 über regelmäßige Informationen, die von Gesellschaften zu veröffentlichen sind, deren Aktien zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zugelassen sind; (4) die Richtlinie des Rates vom 12.12.1988 über die bei Erwerb und Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft zu veröffentlichenden Informationen; (5) Richtlinie des Rates vom 17.4.1989 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, Kontrolle und Verbreitung des Prospekts, der im Falle öffentlichen ist. Durch diese Rechtsvorschriften der EG, die nach ihrer Verabschiedung durch den Rat der EG in nationales Recht umzusetzen sind, soll sichergestellt werden, dass die Kapitalanleger in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft möglichst gleichwertige Informationen erhalten.
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