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Rechtsgemeinschaft an einer AktieIst nach § 69 AktG gegeben, wenn mehreren Berechtigten wie z.B. aus einer Erbschaft die Rechte aus einer Aktie zustehen. Die Rechte können nur von einem gemeinschaftlichen Vertreter ausgeübt werden, für die Verpflichtungen aus der Aktie haften alle Berechtigten als Gesamtschuldner.
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Weitere Begriffe : Reverse Floating Rate Note | Europäisches Optionsrecht | Listing Board | ||||||||||||||||||||||||||||
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