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Ausgabe 2014
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Rechtsaufsicht über die Börsen

legal supervision of the stock exchanges; Bestandteil der Börsenaufsicht (§ 1 II BörsG). Sie obliegt den Börsenaufsichtsbehörden der Länder und soll gewährleisten, dass die Börsenorgane gesetz- und rechtmäßig ihre Funktionen ausüben. Eine Kontrolle der Zweckmäßigkeit der Handlungen der Börsenorgane findet demgegenüber nicht statt. Maßnahmen der R.ü.d.B. sind Hinweise, Beanstandungen, die Aufhebung beanstandeter Handlungen und die Ersatzvomah- me nicht vorgenommener Handlungen.





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