qualifizierte Gründung
Illationsgründung, qualified foundation. Eine q.G. liegt vor, wenn entweder Aktien gegen Hingabe von Sacheinlagen (z.B. Patente, Maschinen, Grundstücke u.a.) erworben werden (Sachgründung), oder wenn Aktionäre Vorteile, wie z.B. Gründerlöhne oder Warenbezugsverträge erhalten. Für die q.G. bestehen verschärfte Prüfungsvorschriften (Gründungsprüfung bei der AG), da bei Einbringung von Sachwerten durch Bewertungsmanipulationen für einzelne Aktionäre Vorteile entstehen können. Zudem wäre bei einer Überbewertung von Vermögenswerten keine volle Deckung des Grundkapitals gewährleistet, wodurch sich das Risiko für die Gläubiger erhöhen würde.
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