Negativklausel
Negativerklärung, negative pledge clause. Verpflichtung eines Schuldners bzw. des Emittenten einer Anleihe gegenüber den betroffenen Gläubigem, künftige Schuldverhältnisse/Anleihen höchstens gleichrangig zu begeben oder, falls neue Gläubiger bessere Sicherheiten erhalten, den bisherigen Gläubigem die gleiche Stellung einzuräumen. Des weiteren bedarf ein Verkauf von Vermögensgegenständen oder deren Beleihung der Einwilligung der Kreditgeber. Bei bonitätsmäßig zweifelsfreien Emittenten ersetzt die N. jede weitere Besicherung.
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