Landeszentralbanken (LZB)
State Central Banks. Durch die Regelung des §8 BBankG entstandene Hauptverwaltungen der Deutschen Bundesbank, die von den Vorständen der L. als regionale Exekutivorgane der Deutschen Bundesbank geführt werden. Ihre Aufgaben erstrecken sich auf Geschäfte mit dem Bundesland und den öffentlichen Verwaltungen, auf Geschäfte mit den ansässigen Banken und auf die Teilnahme an der Abwicklung des Zahlungsverkehrs. Im Zuge der deutschen Wiedervereinigung wurde der Grundsatz "ein Land - eine L." im Interesse einer Straffung der Entscheidungsstrukturen in Zentralbankrat und Direktorium aufgehoben. Seit dem 1.11.1992 bestehen nunmehr neun z.T. länderübergreifende Hauptverwaltungen unter der Bezeichnung L. für die Bereiche: des Landes Baden-Württemberg (mit Sitz in Stuttgart), des Freistaates Bayern (München), der Länder Berlin und Brandenburg (Berlin), der Freien Hansestadt Bremen und der Länder Niedersachsen und Sachsen-Anhalt (Hannover), der Freien und Hansestadt Ham- burg und der Länder Mecklenburg- Vorpommern und Schleswig-Holstein (Hamburg), des Landes Hessen (Frankfurt am Main), des Landes Nordrhein-Westfalen (Düsseldorf), der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland (Mainz) sowie der Freistaaten Sachsen und Thüringen (Leipzig).
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