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Ausgabe 2014
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Kreditgewährung an Aufsichtsratsmitglieder und Vorstandsmitglieder der AG

credit extension to supervisory board members of a stock corporation; wird geregelt in § 15 KWG unter dem Stich wort Organkredite. Sie dürfen nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses aller Geschäftsleiter des Instituts und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Aufsichtsorgans gewährt werden.





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