Kaufvertrag
contract for sale. Der K ist in den §§ 433 ff. BGB geregelt. Er ist als schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft ein gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Verkäufer zur Übergabe und Verschaffung des Eigentums an der Kaufsache verpflichtet, während der Käufer den vereinbarten Kaufpreis zahlen und die Sache abnehmen muss. Auch übertragbare Rechte können gemäß § 433 I S. 2 BGB Gegenstand eines K. sein, etwa Forderungen, Gesellschaftsanteile oder Immaterialgüterrechte. Sonderregeln bestehen für Kaufleute (§§ 373 ff. HGB) und für internationale Warenkäufe (Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 01.01.1991).
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