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Ausgabe 2014
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Gründungsprüfung bei der AG

Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates müssen den Hergang der Gründung der AG prüfen (§ 33 Abs. 1 AktG). Es muss außerdem eine Prüfung durch Gründungsprüfer stattfinden, wenn ein Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates zu den Gründern gehört oder wenn sonstige Verbindungen zwischen diesen Organen und der Gesellschaftsgründung bestehen oder auch wenn eine Sachgründung vorliegt (§ 33 Abs. 2 AktG). Die Gründungsprüfer, die bestimmte Qualifikationen haben müssen, werden durch Gericht nach Anhörung der IHK bestellt (§ 33 Abs. 3 und 4 AktG).





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