Ersatzstücke
replacement certificate; sind effektive Stücke, die im Verlustfall oder bei Beschädigungen an Stelle der Originalstücke begeben werden. - 1. In Deutschland müssen E. vom Emittenten als solche anerkannt und bestätigt werden. Dies wird durch einen entsprechenden Vermerk und eine rechtsverbindliche Unterschrift auf der Ersatzurkunde vollzogen. I.d.R. bedient sich der Emittent zuvor erstellter, nummemloser Exemplare. Im Falle eingedruckter Stücknummem und einer ansonsten mit den übrigen umlaufenden Wertpapieren gleichen Ausstattung, muss keine Kennzeichnung der E. als solche erfolgen, wenn von einer Vernichtung der Originalstücke ausgegangen werden kann. - 2. Bei US-amerikanischen Stücken wird grundsätzlich eine Kennzeichnung der E. unterlassen, da der Emittent eine Sicherheitsleistung für die Ausstellung von E. verlangt. Werden Rechte aus der Originalurkunde geltend gemacht, kann der Emittent auf diese Sicherheitsleistung zurückgreifen.
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