Ermächtigung zur Verfügung
authorization to dispose. Diese Ermächtigung beruht auf § 13 DepotG. Danach darf der Verwahrer von Wertpapieren sich die anvertrauten Wertpapiere nur dann aneignen oder das Eigentum auf einen Dritten übertragen, wenn er dafür eine schriftliche Ermächtigungserklärung bekommen hat. Die Erklärung muss deutlich zum Ausdruck bringen, dass damit der Hinterleger der Wertpapiere lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Lieferung von Wertpapieren derselben Art hat. - Vgl. auch Ermächtigungsdepot und Wertpapierverwahrung.
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