Erfüllungsort
Leistungsort, place of performance/fulfillment/execution; Bezeichnung für den Ort, an dem ein Schuldner seine Leistungshandlung vorzunehmen hat. § 269 BGB nennt dessen Wohn- oder Geschäftssitz bzw. den Ort der gewerblichen Niederlassung zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses als regelmäßigen E. Etwas anderes kann per Vertrag vereinbart werden oder sich aus den Umständen ergeben. Abhängig vom E. ist u.a. die Bestimmung des Gerichtsstands (§ 29 ZPO), wobei sich jedoch eine vertragliche Vereinbarung über den E. nur unter Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts auswirkt.
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