Einstellung des Börsenverkehrs
stoppage of the stock exchange dealings. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung anordnen, dass die Börsen vorübergehend zu schließen sind. Eine solche Anordnung setzt voraus, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten bei Kreditinstituten zu befürchten sind, die schwerwiegende Gefahren für die Gesamtwirtschaft, insbesondere den geordneten Ablauf des allgemeinen Zahlungsverkehrs erwarten lassen. Davon zu trennen ist die Aufhebung einer bestehenden Börse, zu der die jeweils zuständige Börsenaufsichtsbehörde eines Bundeslandes befugt ist.
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